Rechte u. Pflichten in der Ausbildung: Der Ausbilder (Teil 1/2)

I. Die Rechte des Ausbildungsbetriebs

Der Start ins neue Ausbildungsjahr ist nicht nur für ihre Azubis, sondern auch für Sie als Ausbildungsbetrieb entscheidend. Neben den Pflichten kommen Ihnen als Ausbilder zahlreiche Rechte zu, die Ihnen helfen die Ausbildung effizient zu gestalten und rechtliche Sicherheit zu gewinnen.

1. Weisungsrecht gegenüber Auszubildenden

Als Ausbildungsbetrieb dürfen Sie Ihren Auszubildenden praxisorientierte, verständliche und Lernstufen angepasste Arbeitsanweisungen erteilen, die auf die Fähigkeit und den Kenntnisstand des jeweiligen Azubis zugeschnitten sind.

Vom Weisungsrecht umfasst sind die Einteilung der Arbeitsaufgaben nach dem Ausbildungsrahmenplan, die Vorgabe von Arbeitszeiten im Rahmen der ausbildungvertraglichen Vereinbarung und die Festlegung von Schulungs- und Einarbeitungsphasen.

2. Kündigungsrecht in der Probezeit

Während der Probezeit, die auf max. 4 Monate angelegt ist, haben Sie als Ausbilder das Recht das Ausbildungsverhältnis fristlos und ohne Angabe von Gründen (§ 22 Abs. 1 BBiG) zu kündigen.

Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Ausbildungs­betrieb ausgeschlossen. Der Ausbilder kann das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

3. Anspruch auf Verschwiegenheit und Verhaltenskontrolle

Während und nach der Ausbildung dürfen Sie von Ihrem Auszubildenden eine Geheimhaltung über betriebliche Abläufe und Kundendaten verlangen und die Einhaltung Ihrer Betriebsordnung sowie Hausregeln erwarten.

4. Einsichts- und Kontrollrecht beim Berichtsheft

Sie dürfen das Berichtsheft ihres Azubis jederzeit einsehen und auf dessen Vollständigkeit prüfen. Hierdurch werden die vermittelten Inhalte nachgewiesen und die Qualität der Ausbildungsdokumentation als Grundlage für die weitere Entwicklung der Auszubildenden herangezogen. Durch frühzeitige unregelmäßige Kontrollen können eventuelle Lücken zeitnah geschlossen werden.

II. Wer ist Ausbilder?

Ausbilder ist derjenige, der die Ausbildung verantwortlich durchführt. In kleineren Betrieben ist dies in der Regel der Firmeninhaber, mit dem der Ausbildungsvertrag abgeschlossen ist. Es ist aber auch möglich, einen anderen Arbeitnehmer als Ausbilder zu benennen und mit der Ausbildung zu beauftragen, sofern dieser die Eignung zum Ausbilder nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) besitzt.

III. Welche Aufgaben obliegen dem Ausbilder?

1. Durchführung einer planmäßigen, zeitlich und sachlich gegliederten Berufsausbildung

Der Ausbilder ist verpflichtet, dem Azubi alle beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind. Der Ausbildende hat also die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.

2. Ausbildungsmittel kostenlos
Dem Azubi sind die Ausbildungsmittel, z.B. Ausbildungsnachweise, aber insbesondere auch Werkzeuge und Werkstoffe kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen erforderlich sind. Der Azubi muss keinen Besitz und kein Eigentum an diesen Ausbildungsmitteln erhalten, sondern nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch.

3. Schulische Lernmittel nicht vom Betrieb

Der Betrieb ist nicht verpflichtet, dem Azubi die Lernmittel, die für den Besuch der Berufsschule notwendig sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese müssen die Azubis selbst finanzieren.


4. Zum Führen der Ausbildungsnachweise anhalten und diese kontrollieren

Ausbildende haben Azubis zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten. Hierzu ist den Azubis während der Arbeitszeit Gelegenheit zu geben. Die Ausbildenden sollten die Azubis aktiv beim Erstellen der Ausbildungsnachweise begleiten und wenn nötig, auf Mängel hinweisen.

5. Freistellung für Berufsschule und Anhalten zum Besuch

Ausbildende haben die Azubis für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und sind verpflichtet, die Azubis zum Besuch der Berufsschule anzuhalten. Das Gleiche gilt für Maßnahmen außerhalb der Berufsschule (u.a. überbetriebliche Ausbildung), soweit diese vorgeschrieben sind bzw. vertraglich vereinbart wurden.
 

6. Charakterliche Förderung u. Schutz vor sittlichen Gefahren (erweiterte Fürsorgepflicht)
Da das Ausbildungsverhältnis eine Art „Erziehungsverhältnis“ darstellt, ist neben der beruflichen auch die charakterliche Entwicklung Ziel der Ausbildung. Daher ist es Aufgabe der Ausbildenden, die Azubi charakterlich zu fördern sowie dafür zu sorgen, dass diese sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

7. Keine ausbildungsfremden Aufgaben

Der Ausbildende verpflichtet sich, dem Azubi nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und deren körperlichen Kräften angemessen sind. Ein grober Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BBiG gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

8. Vergütungspflicht

Ausbildende sind verpflichtet, ihre Azubis angemessen zu vergüten. Die Vergütung ist so zu bemessen, dass sie im Laufe der Berufsausbildung mind. jährlich ansteigt. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Mehrarbeit ist besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Die Vergütung ist für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
 

9. Anmeldung zu Prüfungen

Der Ausbildende hat die Auszubildenden rechtzeitig zur Gesellenprüfung anzumelden und sie für die Teilnahme an Zwischen- und Gesellenprüfung freizustellen.
 

10. Zeugnis

Nach § 16 Abs. 1 BBiG sind Ausbildende verpflichtet, Azubis am Ende der Ausbildung ein schriftliches Zeugnis zu erteilen. Mit Zustimmung des Azubis kann dieses Zeugnis inzwischen auch in elektronischer Form ausgestellt werden.

KH Giessen Juli 2025